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Kleidungsvorschriften

01.10.2013

Zu enge Röcke, Kappen oder Hotpants in der Schule? Vielen Lehrern passt diese Kleidung nicht. Einige Schulen erlassen deshalb spezielle Kleidungsrichtlinien. Das ist verboten, sagt das Schulministerium. In Stuttgart verbot eine Schule ihren Schülerinnen vor Kurzem das Tragen von Hotpants. In Düsseldorf wäre das nicht möglich, erklärt Anika Levin, Mitarbeiterin der Rechtsabteilung des Schulministeriums: "Den Schulfrieden beeinträchtigende oder sonst wie unangemessene Kleidung ist in der Schule unzulässig". Darüber hinausgehende Bekleidungsvorschriften seien aber nicht möglich. Welche Kleidung unangemessen ist und welche nicht, liegt hier zunächst im Ermessen der Schule. Hotpants und Spaghetti-Träger gehören allerdings nicht dazu. Auch zum Tragen von Schuluniformen oder spezieller Schulkleidung können die Schüler nicht verpflichtet werden. So heißt es im NRW-Schulgesetz: "Die Schulkonferenz kann eine einheitliche Schulkleidung empfehlen, sofern alle in der Schulkonferenz vertretenen Schülerinnen und Schüler zustimmen." (Schulgesetz § 42 Abs. 8) Eine Schule kann also das Tragen von Kleidung empfehlen, nicht aber die Schüler dazu verpflichten. Und selbst die Empfehlung darf nur dann ausgesprochen werden, wenn alle Schülervertreter in der Schulkonferenz zustimmen. Anders sieht es mit Kopfbedeckungen wie Kappen oder Mützen im Unterricht aus. Hier kann jede Schule Näheres in ihrer Hausordnung regeln. Wenn die Schule also grundsätzlich das Tragen von Kopfbedeckungen verbietet, darf auch der Lehrer im Unterricht darauf bestehen, dass die Mützen abgenommen werden. Für alle, die in diesem Zusammenhang oder bei einem anderen Thema Probleme haben, hat Anika Levin vom Schulministerium noch einen Tipp: "Sofern Zweifel an der Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen einer Schule oder Regelungen von Schulordnungen bestehen, hat jede Schülerin oder jeder Schüler das Recht, sich bei der Schulleitung zu beschweren, wenn sie oder er sich in ihren oder seinen Rechten beeinträchtigt sieht. Die Eltern und volljährigen Schülerinnen und Schüler können darüber hinaus Aufsichtsbeschwerde erheben, über die die Schulaufsichtsbehörde entscheidet." Wem das zu kompliziert ist, kann sich an die Düsseldorfer BezirksschülerInnenvertretung wenden, die alle Schülerinnen und Schüler zu diesem und anderen Themen kostenfrei berät. Hinweis der Redaktion: Die hier gegebenen Informationen spiegeln den Stand im September 2013 wieder und beziehen sich ausschließlich auf Schulen in Nordrhein-Westfalen. Für Fragen zu anderen Bundesländern empfehlen wir die jeweils zuständigen LandesschülerInnenvertretungen.

von youpod

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