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Urlauberrechte

Das Urlaubsziel ist längst ausgeguckt, der Reiseführer studiert und der Countdown fürs Kofferpacken eingeläutet. Da überschatten Post vom Reiseveranstalter, geplatzte Katalogversprechen oder Unwägbarkeiten am Urlaubsort plötzlich die Ferienvorfreude. Die Verbraucherzentrale klärt über Urlauberrechte auf.

"Urlauberrechte beginnen schon längst bevor man den Flieger, die Bahn oder das Auto besteigt, um mal für eine Zeit in den Pauschalurlaub zu verschwinden", sagt die Verbraucherzentrale NRW und hat mit den folgenden Tipps ein kleines Handgepäck gegen Stolperfallen beim Urlaubsstart parat:

  • Geänderte Abflugzeiten: Nicht selten kündigt der Reiseveranstalter wenige Tage vor Reiseantritt an, dass sich die Abflugzeiten zum Beispiel von 8.15 auf 17.30 Uhr verschieben. Hat er sich eine solche Änderung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten, muss der Urlauber diese nach langjähriger Rechtsprechung hinnehmen. Der erste und der letzte Tag des Urlaubs müssen für die An- und Abreise einkalkuliert werden. 
    Allerdings: Verschiebt sich der Abflugtermin so sehr, dass die Nachtruhe beeinträchtigt oder noch der zweite beziehungsweise vorletzte Urlaubstag in Mitleidenschaft gezogen wird, sei dies eine erhebliche Änderung. Dann könnten Urlauber eine angemessene Minderung des Reisepreises verlangen. Zwischenzeitlich gibt es mehrere (nicht rechtskräftige) Urteile, nach denen Reiseveranstalter Flugzeiten nicht ohne triftigen Grund ändern dürfen. Klauseln, die eine vollkommen freie Änderung ermöglichen, sind danach unwirksam.
  • Reisepreis erhöht sich: Grundsätzlich darf der Reiseveranstalter den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis nicht mehr erhöhen. Ausnahmen gelten, wenn zwischen Vertragsschluss und Reisepreiserhöhung mehr als vier Monate liegen, der Veranstalter sich eine Erhöhung des Reisepreises im Vertrag vorbehalten hat und die Erhöhung durch erhöhte Beförderungskosten zum Beispiel beim Flugbenzin, erhöhte Start- oder Landegebühren oder durch Wechselkursschwankungen begründet wird.
  • Unterkunft im Ersatzhotel: Weil das gebuchte Traumhotel leider noch eine Baustelle ist, bietet der Veranstalter noch vor Reiseantritt eine gleichwertige Ersatzunterkunft an. Liegt dies im gleichen Ort, in vergleichbarer Lage und verfügt über einen vergleichbaren Standard, ist das keine erhebliche Änderung der Leistung. Das heißt, solche geringfügigen Änderungen sind möglich. Wird statt des gebuchten Strandhotels jedoch eine Unterkunft im Stadtzentrum angeboten, ist dies eine erhebliche Leistungsänderung, die man nicht hinnehmen muss.
  • Badespaß geht baden: Der Swimmingpool mit der Superrutsche ist leider nicht mehr rechtzeitig fertig geworden – so kündigt es der Veranstalter vier Wochen vor der Reise an. Bei solchen angekündigten Mängeln ist zunächst zu prüfen, ob der Urlaub dadurch tatsächlich erheblich beeinflusst wird. Wenn man das nicht genau beurteilen kann, aber dennoch bereit ist, die Reise anzutreten, sollte dem Veranstalter vorsichtshalber mitgeteilt werden, dass man die angekündigte Änderung nicht akzeptiert – und sich eventuelle Ansprüche vorbehält.
  • Terrorgefahr am Urlaubsziel: Wenn die Anschläge bei Vertragsabschluss weder für den Veranstalter noch für den Urlauber vorauszusehen waren und die Ereignisse die Reise erheblich erschweren, liegt ein Fall von höherer Gewalt vor. Im Zweifel sollten die Warnhinweise des Auswärtigen Amtes in Berlin abgefragt werden. Warnt es vor Reisen in eine bestimmte Region, ist das zwar ein wichtiges Indiz, jedoch keine Voraussetzung für ein Kündigungsrecht.

Mehr Informationen rund ums Reisen hat die Verbraucherzentrale NRW unter www.vz-nrw/faq-urlaubsreise zusammengestellt. Flug verspätet, Hotel überbucht, Gepäck verschwunden – wer im Urlaub reingefallen ist, findet rechtlichen Rat beim Verbrauchertelefon der Verbraucherzentrale NRW: montags bis freitags unter 0900-1897969 (1,86 Euro/Minute aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise ggf. abweichend).

von VerbraucherzentraleNRW

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