Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt dich vor Arbeit, die zu früh beginnt, zu lange dauert, zu schwer ist, dich gefährdet oder ungeeignet ist.
Wir haben für dich die wichtigsten Punkte zusammengefasst, die du und dein Arbeitgeber beachten solltet.
Wer noch keine 15 Jahre alt ist, gilt vor dem Gesetz als Kind. Jugendlich ist, wer zwischen 15 und 18 Jahren alt ist.
Grundsätzlich ist Kinderarbeit verboten. Allerdings gibt es Ausnahmen für kurzzeitige leichte und für Kinder geeignete Arbeiten unter der Voraussetzung, dass deine Eltern oder Sorgeberechtigten damit einverstanden sind und deine Arbeitszeit zwei Stunden täglich in der Zeit von acht bis 18 Uhr nicht überschreitet.
Ab 15 Jahren darfst du einen Ferienjob von höchstens vier Wochen im Kalenderjahr ausüben mit einer Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag, jeweils in der Zeit von sechs bis 20 Uhr.
Generell gelten für Jugendliche die Fünf-Tage-Woche und eine Obergrenze von 40 Arbeitsstunden pro Woche.
Auch du hast einen Anspruch auf Jahresurlaub. Dieser liegt zwischen 25 und 30 Werktagen.
Unter keinen Umständen darfst du gefährliche Arbeiten ausüben, das heißt Arbeiten, die deine Leistungsfähigkeit übersteigen oder die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, und Tätigkeiten bei außergewöhnlicher Hitze, Kälte, Nässe, gesundheitsschädlichem Lärm, gefährlichen Strahlen oder gefährlichen Arbeitsstoffen. Auch Akkordarbeit ist verboten.
Außerdem dürfen Schule und Hausaufgaben nicht unter deinem Job leiden.
So muss dein Arbeitgeber dich an Prüfungstagen und einen Tag davor freistellen, ebenso für den Besuch der Berufsschule.
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