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Nachsitzen

29.11.2013

Die Bahn kommt nicht, man hat verschlafen - es gibt viele Gründe, nicht in den Unterricht zu gehen. Häufig bestehen die Lehrer dann auf ein Nachholen der Unterrichtsstunden. Wir erklären, ob und in welchem Rahmen sie das dürfen. Wenn Unterricht versäumt wird, so kann der Lehrer darauf bestehen, dass dieser Unterricht nachgeholt wird. "Nachholen" muss aber nicht unbedingt "Nachsitzen" bedeuten. So kann beispielsweise Unterricht auch nachgeholt werden, indem der Schüler die in der betreffenden Unterrichtsstunde bearbeiteten Themen zu Hause selbst bearbeitet. Das klassische Nachsitzen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und in engen Grenzen zulässig, wie Bernhard Hamacher, Pressesprecher der Düsseldorfer Bezirksregierung erklärt: "Als erzieherische Maßnahme ist die 'Nacharbeit unter Aufsicht' in § 53 Abs. 2 SchulG genannt. Diese Maßnahme kann angeordnet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler durch eigenes Verschulden Unterrichtsstoff versäumt hat. Zu beachten ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit." Doch was ist eigenes Verschulden und was ist verhältnismäßig? Wann es sich beim Versäumen des Unterrichts um eigenes Verschulden handelt, erklärt Niklas Hoff, Vorsitzender der Düsseldorfer BezirksschülerInnenvertretung so: "Schüler dürfen nur dann zum Nachsitzen verpflichtet werden, wenn sie selbst die Schuld am Versäumen des Unterrichts tragen. Sind die Schüler also krank oder fällt eine Bahn aus, sind die Schüler nicht selbst für ihr Fehlen verantwortlich. Hier kommt es allerdings auf den Einzelfall an." Auch ist beim Nachsitzen die Verhältnismäßigkeit wichtig, die Niklas Hoff einzugrenzen versucht: "Ein Lehrer darf einen Schüler niemals unverhältnismäßig bestrafen. Wenn man zum Beispiel den Bus verpasst und zehn Minuten zu spät in den Unterricht kommt, ist es unzulässig, eine gesamte Unterrichtsstunde nachholen zu müssen." Zum Nachsitzen nach dem Unterricht ergänzt Bernhard Hamacher von der Bezirksregierung: "Nacharbeit unter Aufsicht des Lehrers im Anschluss an den regulären Unterricht kommt nur bei umfangreichen Unterrichtsversäumnissen in Betracht. Die Erziehungsberechtigten müssen bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern vorher informiert werden. Auf die Belange von Fahrschülern muss Rücksicht genommen werden." Für das Nachholen des Unterrichts gibt es also klare Regeln. Falls die Lehrer diese Regeln doch einmal nicht einhalten, bietet die Düsseldorfer BezirksschülerInnenvertretung unter info@bsv-duesseldorf.de Beratung zu diesem Thema an. Hinweis der Redaktion: Die hier gegebenen Informationen spiegeln den Stand im Oktober 2013 wieder und beziehen sich ausschließlich auf Schulen in Nordrhein-Westfalen. Für Fragen zu anderen Bundesländern empfehlen wir die jeweils zuständigen LandesschülerInnenvertretungen.

von youpod

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